Leistungsempfänger wehren sich

Gericht: Arbeitslosengeld II war 2022 nicht zu niedrig

02. Dezember 2025 , 16:21 Uhr

Das Bundessozialgericht sieht die Höhe des Arbeitslosengeldes II im Jahr 2022 trotz Preissteigerungen als ausreichend an. Klagen auf mehr Geld blieben erfolglos.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes II ist im Jahr 2022 nach den damaligen Preissteigerungen nicht verfassungswidrig gewesen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in drei Verfahren entschieden. Kläger aus mehreren Bundesländern scheiterten mit ihrer Forderung nach mehr Regelleistungen. Das Arbeitslosengeld II war bis Ende 2022 die Grundsicherung für Arbeitssuchende, die Leistung wurde umgangssprachlich auch Hartz IV genannt. 

Konkret wiesen die Kasseler Richter Revisionen von Klägerinnen und Klägern aus Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg zurück. Diese hatten angesichts kletternder Preise in der Corona-Pandemie und nach dem russischen Überfall auf die Ukraine mehr ALG II für verschiedene Zeiträume im Jahr 2022 gefordert. Fraglich war, ob die Höhe des Regelbedarfs zur Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums in Deutschland ausreichte. 

Zudem hatten die Kläger die Einmalzahlung von 200 Euro für Juli 2022 angegriffen, die Empfänger von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II und Grundsicherung erhielten. Diese sei nicht ausreichend gewesen, um den durch die Preissteigerungen bedingten erhöhten Bedarf zu decken, argumentierten die Kläger. Beklagte waren die Jobcenter Brandenburg an der Havel und Neckar-Odenwald sowie das Jobcenter im Kreis Borken. 

Kein Anspruch auf höheres ALG II

In den Vorinstanzen waren die Kläger auch schon gescheitert. Auch der 7. Senat des BSG entschied, sie hätten keinen Anspruch auf ein höheres ALG II. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums liege nicht vor, so die Kasseler Richter. 

Zwar seien im Laufe des Jahres 2022 die regelbedarfsrelevanten Preise insgesamt um rund 12 Prozent angestiegen, während
die Regelbedarfe zum 1. Januar 2022 lediglich in Höhe von 0,76 Prozent angepasst worden seien, führten sie zur Begründung aus. Damit seien die Leistungen jedoch noch nicht evident zu niedrig gewesen. Im Übrigen sei für die Frage einer Unterdeckung des Existenzminimums nicht allein auf die Höhe der Regelbedarfe, sondern auch auf weitere Leistungen des SGB II abzustellen.

BSG: Gesetzgeber hat verfassungsgemäß reagiert

Auf die erst im Laufe des Jahres 2022 unvermittelt aufgetretenen extremen
Preissteigerungen insbesondere infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen des
Kriegs in der Ukraine habe der Gesetzgeber zeitnah mit einer Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro für Juli 2022 reagiert. Auf die Entwicklungen im zweiten Halbjahr 2022 habe er frühzeitig mit einer deutlichen Erhöhung der Regelbedarfe reagiert.

Quelle: dpa

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