Bäume fällen und Hecken stutzen: das ist erlaubt

06. Februar 2025 , 15:10 Uhr

Geschützt sind einstämmige Laubbäume mit einem Stammumfang ab 80 Zentimeter und mehrstämmig ausgebildete Laubbäume, wenn einer der Stämme mehr als 50 Zentimeter Umfang aufweist – jeweils gemessen einen Meter über dem Erdboden. Bei Nadelbäumen gilt die Baumschutzverordnung nur für Eiben und Gingkos. Pappeln (mit Ausnahme der Silberpappel) und Obstbäume (mit Ausnahme von Wildobst- und Walnussbäumen) fallen nicht unter die Verordnung.

Unabhängig hiervon ist das Fällen von Bäumen, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter Flächen stehen, und von Hecken, lebenden Zäunen oder Gebüsch auch im Garten nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 1. März bis 30. September grundsätzlich verboten. Gleiches gilt für einen Rückschnitt bis auf bodennahe Höhe, sogenanntes „Auf den Stock setzen“. Nur in begründeten Einzelfällen können hier Befreiungen erteilt werden.

Wer einen geschützten Baum fällen oder wesentlich verändern will, braucht hierfür grundsätzlich eine Befreiung der Stadt Bayreuth. Sie muss rechtzeitig schriftlich beantragt werden. Der vollständige Text der Baumschutzverordnung und die Antragsformulare stehen auf der städtischen Homepage (www.bayreuth.de) zum Download zur Verfügung. Sie sind auch direkt beim Amt für Umwelt- und Klimaschutz in der Wilhelm-Pitz-Straße 1, Gebäude A, erhältlich.

Die Entscheidung über einen Fällantrag nimmt aufgrund der einzuholenden fachlichen Stellungnahmen geraume Zeit in Anspruch. Anträge sollten daher rechtzeitig vor der beabsichtigten Fällung gestellt werden.

Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Umwelt- und Klimaschutz in der Wilhelm-Pitz-Straße 1, Gebäude A, Zimmer 1.06 oder Zimmer 1.08, Telefon 0921 25-1388, 25-1143 oder 25-1175, zur Verfügung.

red

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